Die Risikobeurteilung muss vom Hersteller/Inverkehrbringer erstellt werden. Unter Inverkehrbringer versteht man den Verkäufer der Maschine oder Anlage. Anders verhält es sich bei einer gebrauchten Maschine oder umgebauten Maschine die neu oder wieder in den Verkehr gebracht wird.
Bei einem Umbau kann/ist auch der Betreiber der Anlage verpflichtet eine Risikobeurteilung zu erstellen. Entscheidend ist ob es sich um einen wesentlichen Umbau handelt Beispiel:
Das Verändern der Position einer Maschine in der Produktion ist keine wesentliche Änderung.
Das ändern der Not-Halt Funktionen ist eine wesentliche Änderung. Die Risikobeurteilung ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben.